Du möchtest dein Unternehmen verlassen – wie, darüber können wir gerne im Detail sprechen – und fragst dich jetzt, wann der beste Zeitpunkt wäre? Fair enough.
Ob du selbst kündigst oder gekündigt wirst, macht beim Urlaubsanspruch übrigens keinen Unterschied. Sowohl bei der ordentlichen als auch der fristlosen Kündigung hast du als Arbeitnehmer weiterhin Recht auf deinen Urlaubsanspruch oder eine Auszahlung.
Ich persönlich liebe es, vor dem Sommer zu kündigen, weil man dann nicht bei 37 Grad darüber brüten muss, ob es noch Sinn macht diese eine PowerPoint zu erstellen oder nicht. Man hat literally einen freien Kopf, wenn die beste Zeit des Jahres beginnt. Aber, aber, aber. Es gibt einen guten Grund, vielleicht doch kurz nachzurechnen.
Es gibt da nämlich eine gesetzliche Regelung, aus der klar hervorgeht, wann der schlauste Zeitpunkt ist, um mit möglichst vielen Urlaubstagen zu gehen.
Urlaubsanspruch bei Kündigung nach dem 30.06.
Verlässt der Arbeitnehmer, der am 1. Januar begonnen hat, das Unternehmen nach dem 30.06. – also beispielsweise zum 31.07. –, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Das sind bei einer Fünf-Tage-Woche 24 Urlaubstage.
Ganz wichtig: Der volle Urlaubsanspruch gilt nur, wenn dein Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet. Der 30.06 liegt noch in der ersten Jahreshälfte.
Urlaubsanspruch bei Kündigung bis einschließlich 30.06.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer vor dem 30.06 kündigt. Gehst du als Arbeitnehmer während der ersten Jahreshälfte, besteht nämlich gemäß § 5, Absatz 1c BurlG nur der Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses.
Oder, kurz vorgerechnet:
Verlässt du das Unternehmen zum 31.05 und hast damit fünf Monate gearbeitet, ergeben sich für dich insgesamt nur 10 Urlaubstage (5 Monate / 12 x 24 Urlaubstage) für den Zeitraum, wo du angestellt warst.
Bei tariflichen oder vertraglichen Urlaubsansprüchen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus können übrigens andere Regelungen gelten. Manche Verträge oder Tarifverträge gewähren dir unabhängig vom Kündigungsdatum den vollen vertraglichen Urlaub.
Urlaubsanspruch bei Kündigung: Was ist, wenn ich vor der Kündigung schon meinen gesamten Jahresurlaub verbraucht habe, weil ich im Februar eine lange Reise in Südamerika gemacht habe?
Das kann natürlich vorkommen. Und ist gar nicht mal so unschlau, wenn du noch vorhast, im April oder Mai aus dem Unternehmen auszuscheiden.
Du hättest dann deutlich mehr Urlaub (z.B. 24 Tage) genommen, als dir anteilig zusteht (8 Tage). Dies würde in der Theorie einen Überverbrauch von 16 Tagen bedeuten.
Good to know: Wenn du als Arbeitnehmer bereits Urlaub verbraucht hast, kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Das Bundesurlaubsgesetz sieht keine Rückforderung von genommenem Urlaub vor, selbst wenn du theoretisch mehr Urlaub genommen hast, als dir anteilig zusteht.
Dies wurde inzwischen auch durch die Rechtsprechung gestützt.
Augen auf bei den Details
Es gibt allerdings – wie immer – auch shady Unternehmen, die trotzdem irgendwie versuchen, dir in deinem Arbeitsvertrag Regelungen zu etwaigen Rückforderungen unterzujubeln.
Arbeitgeber können theoretisch Klauseln einfügen, die eine Rückforderung oder Verrechnung regeln, falls der Arbeitnehmer mehr Urlaub nimmt, als ihm anteilig zusteht. In der Praxis verzichten viele Arbeitgeber jedoch auf die Rückforderungen, da der Verwaltungsaufwand und das Risiko eines Rechtsstreits sich nicht lohnen und zusätzliche bad vibes verursachen.
Aber schau trotzdem am besten in deinem Arbeitsvertrag nach, ob da irgendetwas von: „Im Falle eines Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen vor Ende des Kalenderjahres wird zu viel genommener Urlaub mit dem letzten Gehalt verrechnet“ steht, bevor du die Reise buchst 😉
Du möchtest kündigen, weißt aber nicht wie? Dann vereinbare dir einen Termin mit mir via Calendly.
- Übrigens: Kennst du schon meinen Artikel über Urlaub ohne Burn-Out?
- Foto von Alex Azabache